Presseerklärung
Mit Schreiben vom 01.09.2004 wurde dem von mir beauftragen Rechtsanwalt Dr. Michael Lehner, Heidelberg, durch das Institut für Doping Analytik und Sportbiochemie in Kreicha ein Termin zur Öffnung der B-Probe für den 03.09.2004, 8.30 Uhr, vorgeschlagen. Mit unverzüglicher Rückantwort wurde ein zeitnaher Alternativtermin mitgeteilt, da wegen unaufschiebbarer Gerichtstermine eine Teilnahme am vorgeschlagenen Öffnungstermin nicht möglich war. Ohne Angabe von Gründen hat die DTU auf eine Probenöffnung am 03.09.2004 bestanden und Herrn Dr. Lehner bzw. mich auf die Entsendung eines anderen Vertreters verwiesen.
Eine Teilnahme des von mir gewählten Anwalts meinen Vertrauens schien mir insbesondere wegen dessen Reputation und Know-How in sportrechtlichen Angelegenheiten unverzichtbar. Mit Antrag vom 02.09.2004 hat Herr Dr. Lehner deshalb bei dem für die Angelegenheit zuständigen Landgericht Mannheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragt, dass die Probenöffnung und Durchführung der B-Analyse am 03.09.2004 nicht stattfinden darf. Am Abend des 02.09.2004 wurde der Erlass der einstweiligen Verfügung vorab meinem Rechtsanwalt telefonisch durch das Gericht mitgeteilt, was der DTU mit der Bitte um Terminsaufhebung und erneuter Terminsabstimmung unverzüglich schriftlich weitergegeben worden war. Die einstweilige Verfügung wurde in den Frühstunden des 03.09.2004 durch das Landgericht Mannheim ausgefertigt und der DTU vorab per Telefax weitergeleitet. Gleichzeitig wurde veranlasst, dass die einstweilige Verfügung per Gerichtsvollzieher der DTU zugestellt wurde, was noch am gleichen Tag am frühen Mittag geschehen ist.
Unter Missachtung meines gesetzlichen Anspruches auf mögliche Teilnahme an der Öffnung der B-Probe und des deshalb ergangenen Beschlusses des Landgerichts Mannheim wurde trotzdem am 03.09.2004 eine Probenöffnung in Kreischa vorgenommen und die Probe im Anschluss am 03.09.2004 auch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung (weiter) analysiert. Am 06.09.2004 wurde durch die DTU mitgeteilt, dass diese Analyse gleichfalls einen stark erhöhten Testosteron/Epitestosteron aufweisen und deshalb positiv sein soll.
Seitens der DTU war mir bis zum 06.09.2004 eine Frist zur abschließenden Stellungnahme gesetzt worden und mein Anwalt hat um Verlängerung dieser Frist bis zum 30.09.2004 gebeten und gleichzeitig die u.a. für die Stellungnahme erforderlichen vollständigen Analyseprotokolle angefordert, die mir aber bis heute von der DTU verweigert werden. Nachdem am 06.09.2004 auch nur per Telefax und nur im Ergebnis die Werte der B-Probe bekannt gegeben wurden, hat mein Anwalt nochmals die DTU an die bis dorthin noch nicht einmal beantwortete Bitte einer Fristverlängerung erinnert. Durch Anruf des Geschäftsführers der DTU am späten Nachmittag des 07.09.2004 wurde mitgeteilt, dass die erbetene Fristverlängerung nicht gewährt wird.
Ich fühle mich durch das Verhalten der DTU in den mir zustehenden Möglichkeiten einer Verteidigung gegen den erhobenen Dopingvorwurf in ganz erheblichem Maße und vorsätzlich behindert.
Das meine Rechte missachtende Verhalten der DTU ist mir unverständlich. Nachdem bereits durch Nennung meines Namens das als positiv behauptete Ergebnis der A-Probe durch DTU an die Presseöffentlichkeit gegeben wurde, bevor ich überhaupt selbst Kenntnis erhalten hatte, stellt das neuerliche Verhalten der DTU einen traurigen Höhepunkt der Behandlung meiner Person dar, die grob rechtswidrig und unsportlich ist.
Ich betone nochmals, dass ich zu keiner Zeit verbotene Substanzen zur Leistungssteigerung vorsätzlich zu mir genommen haben. Ich betone weiterhin, dass ich bereit war und bin alles zur Aufklärung des Sachverhaltes zu tun und ich betone, dass ich entgegen den Falschmeldungen der DTU mich nicht gegen die Durchführung der B-Analyse gewehrt habe. Es ging mir lediglich um die Wahrnehmung meiner elementaren Rechte, nämlich zu dem für mich so wichtigem Probenanalysetermin eine kompetente Person meines Vertrauens entsenden zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine sorgsame Beobachtung der Öffnung und Analyse der B-Probe zu deren negativen Ergebnis führt, obwohl die ohne Kontrollmöglichkeiten durch den Athleten durchgeführte A-Probe als positiv bewertete wurde. Ich darf auf durchaus prominente Fälle z. B. des Leichtathleten Tim Lobinger erinnern, bei dem die A-Probe positiv auf Nandrolon war und die B-Probe unter dem geltenden Grenzwert gelegen hatte. Unter Vertretung und Beobachtung meines Rechtsanwaltes Dr. Michael Lehner ist die B-Probe des nunmehrigen Silbermedaillengewinners von Athen über 1.500 Meter Bernhard Lagat trotz vorheriger positiver A-Probe als negativ erklärt werden.
Die Hintergründe, warum die DTU ihr gezeigtes Vorgehen gegen meine Person zeigt, sind mir unbekannt. Ich werde jedenfalls ein B-Probenergebnis, dass wie geschehen heimlich unter Ausschluss meiner Kontrolle wie auch immer gewonnen wurde, nicht anerkennen und habe nunmehr über meinen Rechtsanwalt die sofortige Einstellung des gegen mich gerichteten Verfahrens gefordert.
Katja Schumacher
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